Mit jedem Tatbestand des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Eigentums an beweglichen Sachen korrespondiert ein Tatbestand des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten. So ist der Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten auch bei Ersetzung der Übergabe durch Besitzmittlungsverhältnis bzw. Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Dritte möglich, allerdings nur unter den in §§ 933 f. BGB genannten weiteren Voraussetzungen hinsichtlich des Besitzes. |