<< Übergabesurrogate >>


Die Einigung ist notwendiger Bestandteil des Eigentumsübertragungsgeschäfts. Dagegen kann die Übergabe durch andere Akte ersetzt werden, die deshalb auch Übergabesurrogate genannt werden. Das Übergabesurrogat tritt statt der Übergabe zwecks Übereignung neben die Einigung; Einigung und Übergabesurrogat bewirken wie Einigung und Übergabe gemeinsam den Eigentumsübergang.

Das Einigungserfordernis ergibt sich auch in den Fällen der Übergabesurrogate aus § 929 BGB. §§ 930,931 BGB regeln also nicht abschließend die Übereignung beweglicher Sachen, sondern immer nur in Verbindung mit § 929 BGB. Die Regelung der §§ 929-931 BGB lässt sich daher so zusammenfassen: Das Eigentum an beweglichen Sachen wird übertragen durch Einigung und Übergabe bzw. Übergabesurrogat.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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