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Die rechtlich und praktisch bedeutsamste Erweiterungsform des Eigentumsvorbehalts ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kaufvertragsparteien von vornherein die Weiterverwertung der Kaufsache ins Auge fassen und den Eigentumsvorbehalt entsprechend ausgestalten. Der Käufer wird trotz des Eigentumsvorbehalts ermächtigt, die Sache der vorgesehenen Verwendung zuzuführen, sei es dass er sie in seinem Betrieb weiterveräußert, sei es dass er sie zunächst verarbeitet, bevor er sie vermarktet. Ihre rechtliche Grundlage findet die Ermächtigung zur Veräußerung trotz des Eigentumsvorbehalts in § 185 Abs. 1 BGB; danach kann auch ein Nichtberechtigter wirksam eine Verfügung über einen Gegenstand treffen, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
Durch die wirksame Verfügung des Eigentumsvorbehaltskäufers verliert der Verkäufer die Sicherung seiner Kaufpreisforderung. Dieser Verlust wird beim verlängerten Eigentumsvorbehalt dadurch kompensiert, dass der Käufer seine Forderung aus dem Weiterverkauf an den Verkäufer abtritt, und zwar schon im Zeitpunkt des Erwerbs unter Eigentumsvorbehalt. Die Abtretung solcher künftigen Forderungen wird zugelassen, wenn die künftige Forderung nur bereits im Zeitpunkt der Abtretung hinreichend bestimmt ist; ihre Wirkung entfaltet die Abtretung natürlich erst im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung durch Abschluss der Weiterverkaufsvertrags seitens des Eigentumsvorbehaltskäufers. Hinreichend bestimmt ist die Forderung, die Gegenstand des Abtretungsvertrags ist, schon dann, wenn bei Weiterverkauf eindeutig feststeht, dass die Forderung von der Abtretung erfasst wird. Das ist immer dann der Fall, wenn die Vereinbarung festlegt, dass und in welchem Umfang die Forderung aus dem Weiterverkauf der vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache abgetreten wird.
Wird die Sache vorher noch im Betrieb des Käufers verarbeitet, ist der Eigentumsvorbehalt bereits durch die Regelung des § 950 BGB bedroht. Hier hilft sich die Rechtspraxis mit Vereinbarungen über die Person des Herstellers; die Kaufvertragsparteien können danach wirksam vereinbaren, dass Hersteller i. S. d. § 950 BGB nicht der Käufer sondern der Eigentumsvorbehaltsverkäufer ist mit der Konsequenz, dass dieser gemäß § 950 BGB das Eigentum an den verarbeiteten Sachen erwirbt. |