Der wirtschaftliche Zweck des Eigentumsvorbehalts ist es in erster Linie, den Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 Abs. 2 BGB zu sichern. Der Verkäufer verzichtet beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt durch die Vorleistung gewissermaßen auf den Schutz der Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 BGB. Der Eigentumsvorbehalt ist ein Ersatz dafür: Das Eigentum erhält der Käufer nicht schon bei der Übergabe der Kaufsache, sondern eben erst, wenn auch der Käufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt. Der Zusammenhang der gegenseitigen Leistungen der Kaufvertragsparteien wird nun statt durch die Einrede gem. § 320 BGB durch den Eigentumsvorbehalt hergestellt. Insofern sind beide Rechtsinstitute, Einrede und Eigentumsvorbehalt, unter dem Aspekt ihres wirtschaftlichen Zwecks funktional verwandt, wenn auch nicht äquivalent. |