Neben den "vertikalen" gibt es auch "horizontale" Erweiterungsformen beim Eigentumsvorbehalt: Dieser wird dann nicht nur bezogen auf die Kaufpreisforderung, mit der die Gegenleistung für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand, sondern auf weitere Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer. Stehen Verkäufer und Käufer in einer über den konkreten Kauf hinausgehenden Geschäftsbeziehung und werden die Forderungen beider Seiten daraus in ein Kontokorrent eingestellt, so kann der Eigentumsvorbehalt auch so ausgestaltet werden, dass der Erwerb des Eigentums durch den Käufer abhängig gemacht wird vom Ausgleich der aus diesem Konto sich gegen den Käufer ergebenden Forderung. Man vereinbart dann eben einen Kontokorrentvorbehalt. |