Rechtsgeschäft des Vertreters >>


Stellvertretung im Rechtssinne ist im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch nur das rechtsgeschäftliche Handeln für andere. Auch das nicht rechtsgeschäftliche Handeln für andere kann Gegenstand rechtlicher Bewertung sein. Dafür sind dann aber andere Rechtsnormen maßgebend.

Nimmt jemand andere als rechtsgeschäftliche Handlungen für einen anderen vor, handelt er insoweit nicht als Vertreter, sondern z. B. als Besitzdiener (§ 855 BGB) oder als Besitzmittler (§ 868 BGB) bei der Übergabe von Sachen (Warenerwerb in Kaufhaus, Überlassung einer Mietwohnung durch Hausverwalter) oder unerlaubt auch als Verrichtungsgehilfe eines anderen (§ 831 BGB). Als Vertreter kann er nur bei der Abgabe und beim Empfang (Zugang) von Willenserklärungen agieren (§ 164 Abs. 1 u. 3 BGB).


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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