<< Selbstkontrahieren (§ 181 BGB) >>


Von Selbstkontrahieren oder Insichgeschäft des Vertreters spricht man, wenn der Vertreter in dieser Funktion mit sich als Eigenperson oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft tätigt.

Zu derartigem Selbstkontrahieren ist der Vertreter gemäß § 181 BGB grundsätzlich nicht befugt. Er kann allerdings ausdrücklich zu Selbstkontrahieren bevollmächtigt werden. Außerdem ist Selbskontrahieren ausnahmsweise dann gestattet, wenn das betreffende Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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