Ob das Vertreterhandeln auch gegenüber dem Vertretenen wirksam wird, hängt davon ab, ob der Vertreter Vertretungsmacht hat (§ 164 Abs. 1 BGB). Vertretungsmacht ist die Berechtigung, für den Vertretenen rechtsgeschäftlich zu handeln. Die Berechtigung kann auf gesetzlichen Bestimmungen oder einem Rechtsgeschäft beruhen. |