Der Arbeitsvertrag zwischen Kaufmann und Handlungsgehilfen ist ein gegenseitiger Vertrag, aus dem die Vertragsparteien einander gemäß dem Vertragsinhalt zu gegenseitigen Leistungen verpflichtet sind. Der Gehilfe hat kaufmännische Dienste zu leisten; der Arbeitgeber hat ihm dafür den vereinbarten Lohn zu zahlen. Für den (Ausnahme)Fall, dass die Vertragspartner nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung treffen, verweist § 59 HGB auf die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung. Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat gemäß § 64 S. 1 HGB am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist gemäß § 64 S. 2 HGB nichtig. Die Erfüllung der Dienstpflichten des Gehilfen kann durch ein Vertragsstrafeversprechen gesichert werden. Für dieses Vertragsstrafeversprechen sieht § 75c HGB jedoch strenge Regeln vor. Insbesondere begrenzt § 75c Abs. 2 HGB den Erfüllungsanspruch des Kaufmanns schon für den Fall des Bestehens eines Vertragsstrafeversprechens zur Sicherung von vereinbarten Verpflichtungen des Gehilfen über die Regelung des § 340 BGB hinaus, wenn die Wirksamkeit der Verpflichtung des Gehilfen nicht von einer Entschädigungspflicht des Kaufmanns - wie etwa beim vereinbarten Wettbewerbsverbot des Gehilfen - abhängig ist. Hinsichtlich der Gestaltung und Ausstattung der Arbeitsstätte des Handlungsgehilfen und bei Aufnahme in die Wohnung des "Prinzipals" auch der Wohnung erlegt § 62 HGB dem Kaufmann zusätzliche Verpflichtungen zum Schutze seines Mitarbeiters auf, die sich als eine Konkretisierung der Nebenpflichten im Rahmen eines Schuldverhältnisses gemäß §§ 241 Abs. 2,242 BGB darstellen. |