<< Vertreter des Kaufmanns


Die wirtschaftliche Bedeutung der Vertretung erweist sich gerade im Handelsverkehr. Im kaufmännischen Unternehmen ist eine Vielzahl von Hilfspersonen, teilweise mit Vertretungsmacht ausgestattet, tätig.

Während die §§ 59 ff. HGB hauptsächlich das Arbeitsverhältnis zwischen den Gehilfen und dem Kaufmann regeln, treten die §§ 48 ff. HGB über Prokura und Handlungsvollmacht als Regelung der Vertretung des Kaufmanns neben die einschlägigen Vorschriften des BGB. Die §§ 48 ff. HGB regeln nicht das Arbeitsverhältnis des Prokuristen, sondern stellen eine handelsrechtliche Spezialregelung der Vertretung des Kaufmanns dar, die §§ 164 ff. BGB im Anwendungsbereich der §§ 48 ff. HGB verdrängen. Während die §§ 59 ff. HGB lex specialis zu §§ 611 ff. BGB sind, sind es §§ 48 ff. HGB zu §§ 164 ff. BGB. In der Regel werden der Prokurist und der Handlungsbevollmächtigte zugleich Handlungsgehilfen des Kaufmanns gem. §§ 59 ff. HGB sein, für deren Vertretungsbefugnis §§ 48 ff. HGB neben §§ 164 ff. BGB gelten.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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