Die §§ 59 ff. HGB sind vorwiegend arbeitsrechtliche Vorschriften, da sie vor allem die Rechtsstellung des Gehilfen unter dem Gesichtspunkt seiner Schutzbedürftigkeit als Arbeitnehmer im Verhältnis zu dem regelmäßig wirtschaftlich und sozial überlegenen Arbeitgeber betreffen. Das gilt auch für die Regelung des § 75f HGB, in der dem "Prinzipal" das Recht zum Rücktritt von einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, eingeräumt wird und solche Vereinbarungen klage- und einredefrei gestellt werden. Diese reduzierte Verbindlichkeit von Abreden zwischen "Prinzipalen" besteht gerade im Interesse von Handlungsgehilfen-Arbeitnehmern. Genuin handelsrechtlichen Charakter haben nur die §§ 75g f. HGB über die Vertretungsbefugnis von Handlungsgehilfen, die unter den dort genannten Voraussetzungen in der bezeichneten Weise erweitert wird. Voraussetzung der Anwendung der §§ 75g f. HGB ist indes, dass der Gehilfe überhaupt Vertretungsmacht hat (§ 75g HGB) oder mit der Vermittlung von Geschäften außerhalb des Betriebs des Kaufmanns betraut ist (§ 75h HGB). |