Das Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz im Sinne einer Trennung der rechtlichen und der tatsächlichen Sachherrschaft erscheint heute selbstverständlich. Das ist es indes durchaus nicht, wenn man einmal in die Rechtsgeschichte zurück blickt. Auch durchaus schon entwickelte Rechtsordnungen sind ohne diese Unterscheidung ausgekommen. Und es gibt bis heute kluge Betrachtungen in der Richtung, dass sich eine Sachenrechtsordnung auch vorstellen lässt unter der Prämisse einer Wiederzusammenführung von Besitz und Eigentum. Das bisweilen verwirrende Nebeneinander von unmittelbarem Besitz, mittelbarem Besitz, früherem Besitz, berechtigtem und nicht berechtigtem Besitz und Eigentum und das darauf abgestellte System von konkurrierenden Ansprüchen lässt solche Gedanken einer Bereinigung des modernen Sachenrechts aufkommen. Nach geltendem Recht haben sich auf der Basis der Trennung von Eigentum und Besitz eine Fülle von Rechtsgestaltungen ergeben, die wohl jedem wirtschaftlichen Bedürfnis gerecht wird. Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum, Mietkauf und Leasing neben Miete und Leihe sind Rechtsformen der Wirtschaftspraxis, deren weite Verbreitung entsprechende ökonomische Erfordernisse belegen. So hat sich die Aufspaltung von Besitz und Eigentum als fruchtbar für die Entwicklung von Rechtsformen der Kapitalverwertung erwiesen, die sehr differenziert auf die Marktbedürfnisse reagieren. |