Die Rechtsnormen haben unterschiedliche Geltungskraft. Das bedeutet, dass nicht alle Rechtsnormen gleichrangig nebeneinander gelten. Sondern es gibt Rangunterschiede der verschiedenartigen Rechtsquellen mit der Folge, dass die höherrangige Norm die andere legitimiert und bei inhaltlichem Widerspruch verdrängt. Es besteht insoweit eine Rechtsnormenhierarchie. Unter den innerstaatlichen Rechtsquellen steht das Verfassungsrecht an der Spitze der Rechtsnormenhierarchie. Der Verfassung widersprechende Rechtsnormen sind unwirksam ("verfassungswidrig"). p> Gesetzesrecht ist stärker als Rechtsverordnungen (Art. 80 GG Die Unterscheidung zwischen Verfassung, Gesetz und Rechtsverordnung ist formeller, nicht inhaltlicher Art. Die Art des Zustandekommens bestimmt die Qualifikation als Verfassungsrecht, einfaches Gesetzesrecht, Verordnungsrecht, also der Umstand, ob ein Rechtssetzungsakt ein Akt der Verfassungsgebung, der einfachen Gesetzgebung oder der Verordnung ist. p>
Das Recht der Europäischen Gemeinschaften ist dem nationalen Recht vorgeordnet. Das allgemeine Völkerrecht ist gemäß Art. 25 GG Bundesrecht ist dem Landesrecht vorrangig (Art. 31 GG Gewohnheitsrecht und "Richterrecht" können sowohl auf der Ebene des Völkerrechts und des Verfassungsrechts als auch auf der Ebene des innerstaatlichen Gesetzesrechts oder der Rechtsverordnung angesiedelt sein. Danach bestimmt sich sein Rang. Das bedeutet z. B., dass durch eine Rechtsverordnung nicht Gewohnheitsrecht auf der Ebene von Gesetzesrecht außer Kraft gesetzt werden kann. |