Für bewegliche Sachen sieht das Gesetz mehrere Gründe des
Eigentumserwerbs vor, die deshalb Fälle des „gesetzlichen Eigentumserwerbs“
sind, weil die rechtsgeschäfliche Zustimmung des Eigentümers
nicht erforderlich ist. Geregelt sind sie in §§ 937 ff. BGB.