Bewegliche Sachen >>


Für bewegliche Sachen sieht das Gesetz mehrere Gründe des Eigentumserwerbs vor, die deshalb Fälle des „gesetzlichen Eigentumserwerbs“ sind, weil die rechtsgeschäfliche Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich ist. Geregelt sind sie in §§ 937 ff. BGB.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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