Zusammenfassend kann man als Sinn der Regelung der §§ 987 ff. BGB eine Privilegierung des unverklagten gutgläubigen Besitzers im Vergleich zu den allgemeinen Haftungsvorschriften bezeichnen. Wenn nämlich die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so hat der Besitzer gemäß § 993 BGB die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im übrigen ist er danach weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet. Insofern ist diese Regelung eine Ergänzung der anderen Normen zum Schutz des gutgläubigen Besitzes. Damit sind im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis insbesondere die Schadensersatzansprüche des Eigentümers wegen Eigentumsverletzung durch den gutgläubigen Besitzer ausgeschlossen. Das bestätigt den Befund, dass das BGB dem Schutz des guten Glaubens im Sachenrecht einen sehr hohen Rang einräumt; in dieser Beziehung stehen die §§ 987 ff. BGB neben etwa den §§ 932 ff. BGB und § 957 BGB. |