Auf Antrag einer Prozesspartei, die mit ihren Anträgen nicht vollen Erfolg gehabt hat, wird das Urteil von einem Gericht höherer Instanz überprüft. Rechtsmittel gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile ist gem. § 511 ZPO die Berufung.
Gegen Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung zum Landgericht möglich. Über die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts befindet in zweiter Instanz das Oberlandesgericht als Berufungsgericht. Revisionsgericht ist in jedem Fall der Bundesgerichtshof.
Das Revisionsverfahren unterscheidet sich von der Berufung vor allem dadurch, dass in ihm die Wahrheit von Tatsachen nicht mehr geprüft werden darf, sondern nur noch Rechtsfragen entschieden werden. Vor der Zivilprozessreform 2002 war die Revision grundsätzlich nur von einem bestimmten Streitwert an zugelassen (zuletzt DM 60.000). Wurde dieser Streitwert nicht erreicht, musste die Revision besonders zugelassen werden, was voraussetzte, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich sind. 2002 ist die Streitwertgrenze für Revisionen gefallen. Geblieben ist das Erfordernis der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache. Gemäß § 543 ZPO muss die Revision entweder vom Berufungsgericht oder vom Revisionsgericht besonders zugelassen werden, was nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit, bei Erfordernis der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geschieht.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Rechtsnormen (Objektives Recht) - Rechtsnormenhierarchie
- Die Einteilung des Rechtsstoffes
- Das Wirtschaftsrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung
- Die zwangsweise Durchsetzung privater Rechte in Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
- Grundlagen
- Initiierung eines Zivilprozesses durch Klageerhebung oder Antrag auf Mahnbescheid
- Prozessführung durch die Parteien
- Klärung der Tatsachenlage durch Beweisaufnahme
- Richterliche Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil
- Überprüfung des Urteils in der Rechtsmittelinstanz auf Antrag
- Vollziehung der Urteilsanordnungen in der Zwangsvollstreckung
- Exkurs: Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckung
- Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Urteile
- Durchsetzung von Privatrechten durch subsidiäre Selbsthilfe (§§229 ff, 562b, 859 BGB)
- Grundlagen
- Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als Hauptquelle des materiellen Privatrechts
- Aufbau des BGB
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute, Verbraucherschutzrecht
- Literatur zum Wirtschaftsprivatrecht
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten