Ausgelöst wird ein Zivilprozess nur auf Antrag. Die Beteiligten "disponieren" über den Zivilprozess. Sie bestimmen seinen Beginn und seinen Verlauf (sog Dispositionsmaxime).
Der Antrag an das erstinstanzliche Gericht kann gemäß § 688 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen (Anspruch, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, wenn die Geltendmachung des Anspruchs nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist) ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids sein. Dann findet zunächst ein gerichtliches Mahnverfahren statt, das der Antragsgegner jedoch durch entsprechende Erklärung (Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) in ein "normales" Verfahren überleiten kann.
Ein zivilrechtliches Verfahren insbesondere
wegen Geldschulden kann also entweder durch eine Klage oder durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
in Gang gesetzt werden. Der Mahnbescheid ist ein verfahrensrechtlicher Akt und als solcher von der Mahnung nach materiellem bürgerlichen Recht (§ 286 BGB
) zu unterscheiden; er wird vom Gericht ohne inhaltliche Prüfung erlassen. Damit korrespondiert, dass der Antragsgegner im Mahnverfahren durch ebenfalls nicht begründungsbedürftigen Widerspruch erreichen kann,
dass der Rechtsstreit wie beim normalen Klageverfahren vor Gericht verhandelt
wird. Erhebt der Antragsgegner nicht Widerspruch, ergeht - wiederum auf
Antrag - ein Vollstreckungsbescheid, der mangels Einspruchs des Antragsgegners
Grundlage der Zwangsvollstreckung ist wie ein rechtskräftiges Urteil.
Der gesetzliche Regelfall eines Rechtsschutzersuchens ist die Klageerhebung, die einer gesetzlich bestimmten Form genügen muss. Die Klageschrift muss gemäß § 253 ZPO einen bestimmten Antrag enthalten, also neben der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Die Klage wird dem Gericht eingereicht, und dadurch wird der Antragsteller zum Kläger und der Antragsgegner zum Beklagten. Mit Einreichung bei Gericht wird die Klage anhängig. Durch das Gericht wird sie dem Beklagten zugestellt und damit der Rechtsstreit rechtshängig.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Rechtsnormen (Objektives Recht) - Rechtsnormenhierarchie
- Die Einteilung des Rechtsstoffes
- Das Wirtschaftsrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung
- Die zwangsweise Durchsetzung privater Rechte in Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
- Grundlagen
- Initiierung eines Zivilprozesses durch Klageerhebung oder Antrag auf Mahnbescheid
- Prozessführung durch die Parteien
- Klärung der Tatsachenlage durch Beweisaufnahme
- Richterliche Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil
- Überprüfung des Urteils in der Rechtsmittelinstanz auf Antrag
- Vollziehung der Urteilsanordnungen in der Zwangsvollstreckung
- Exkurs: Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckung
- Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Urteile
- Durchsetzung von Privatrechten durch subsidiäre Selbsthilfe (§§229 ff, 562b, 859 BGB)
- Grundlagen
- Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als Hauptquelle des materiellen Privatrechts
- Aufbau des BGB
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute, Verbraucherschutzrecht
- Literatur zum Wirtschaftsprivatrecht
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten