«Durchsetzung von Privatrechten durch subsidiäre Selbsthilfe (§§229 ff, 562b, 859 BGB)
Durch die Einrichtung eines staatlichen Verfahrens zur Durchsetzung privater Rechte ist die private Gewalt zwecks Durchführung von Rechten ausgeschlossen; sie ist rechtswidrig. Nur ausnahmsweise können bestimmte private Zwangsmaßnahmen (Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung von Sachen, Festnahme von Personen, Beseitigung des Widerstands gegen die Vornahme von Handlungen) erlaubt sein, wenn nämlich ein unverzügliches Handeln zur Wahrnehmung von Rechten geboten ist und ein staatliches Eingreifen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dazu zu spät käme (§ 229 BGB
). Die private Gewalt muss dann aber unmittelbar in staatliche Gewalt übergeleitet werden (§ 230 BGB
). Die irrige Annahme eines Selbsthilferechts entlastet nicht; die unberechtigte Selbsthilfe verpflichtet ohne Rücksicht auf einen unverschuldeten Irrtum zum Schadensersatz (§ 231 BGB
).
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Rechtsnormen (Objektives Recht) - Rechtsnormenhierarchie
- Die Einteilung des Rechtsstoffes
- Das Wirtschaftsrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung
- Die zwangsweise Durchsetzung privater Rechte in Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
- Grundlagen
- Initiierung eines Zivilprozesses durch Klageerhebung oder Antrag auf Mahnbescheid
- Prozessführung durch die Parteien
- Klärung der Tatsachenlage durch Beweisaufnahme
- Richterliche Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil
- Überprüfung des Urteils in der Rechtsmittelinstanz auf Antrag
- Vollziehung der Urteilsanordnungen in der Zwangsvollstreckung
- Exkurs: Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckung
- Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Urteile
- Durchsetzung von Privatrechten durch subsidiäre Selbsthilfe (§§229 ff, 562b, 859 BGB)
- Grundlagen
- Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als Hauptquelle des materiellen Privatrechts
- Aufbau des BGB
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute, Verbraucherschutzrecht
- Literatur zum Wirtschaftsprivatrecht
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten