Der hier zugrunde gelegte Rechtsbegriff meint die Summe aller Rechtsnormen. In diesem Sinne bezeichnet man das Recht auch als objektives Recht.
Dem objektiven Recht wird das subjektive Recht gegenübergestellt, worunter das dem einzelnen zugeordnete Recht verstanden wird. Das Begriffspaar objektives/subjektives Recht beinhaltet also nicht etwa eine Aufgliederung des Rechtsstoffs. Vielmehr handelt es sich bei dieser Begriffsbildung nur um verschiedene Aspekte derselben Rechtsmaterie: Das subjektive Recht ist durch das objektive Recht bedingt; es wird dadurch erst geschaffen, es fließt sozusagen aus ihm. Dieser Bedingungszusammenhang gilt umgekehrt nicht. So enthalten insbesondere die in Gesetzesform gegossenen Pläne der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften nicht notwendig subjektive Rechte, stellen aber gleichwohl Recht im hier dargelegten Sinne dar, eben "objektives" Recht.
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- Die zwangsweise Durchsetzung privater Rechte in Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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- Aufbau des BGB
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- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
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- Gesetzliche Schuldverhältnisse
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