Berufung »
Mit der Berufung strebt die (teilweise) unterlegene Prozesspartei eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung an. Für die Berufung gelten die Vorschriften der §§ 511 ff. ZPO. An sie stellt das Gesetz nicht nur Formanforderungen, sondern legt auch Ausschlussfristen fest (§ 517 ZPO: ein Monat) und verlangt eine qualifizierte Beschwer (gem. § 511 ZPO Berufungssumme gegenwärtig mindestens € 600).
Gemäß § 525 ZPO gilt für das Berufungsverfahren weitgehend das für die erste Instanz vor dem Landgericht maßgebliche Verfahrensrecht. Vor der Reform 2002 konnte man die Berufung daher weitgehend als ein Wiederholung des Rechtsstreits vor dem höheren Gericht ansehen. Es fand eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang statt, also sowohl im Hinblick auf die Tatsachenfeststellungen als auch im Hinblick auf die Rechtsanwendung. Gemäß §§ 513,529 ZPO ist der Umfang der Prüfung durch das Berufungsgericht eingeschränkt worden: Das Berufungsgericht hat nunmehr die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Rechtsnormen (Objektives Recht) - Rechtsnormenhierarchie
- Die Einteilung des Rechtsstoffes
- Das Wirtschaftsrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung
- Die zwangsweise Durchsetzung privater Rechte in Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
- Grundlagen
- Initiierung eines Zivilprozesses durch Klageerhebung oder Antrag auf Mahnbescheid
- Prozessführung durch die Parteien
- Klärung der Tatsachenlage durch Beweisaufnahme
- Richterliche Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil
- Überprüfung des Urteils in der Rechtsmittelinstanz auf Antrag
- Berufung
- Revision
- Vollziehung der Urteilsanordnungen in der Zwangsvollstreckung
- Exkurs: Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckung
- Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Urteile
- Durchsetzung von Privatrechten durch subsidiäre Selbsthilfe (§§229 ff, 562b, 859 BGB)
- Grundlagen
- Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als Hauptquelle des materiellen Privatrechts
- Aufbau des BGB
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute, Verbraucherschutzrecht
- Literatur zum Wirtschaftsprivatrecht
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten