Dass der Kaufmann sich bei Rechtsgeschäften von anderen Personen vertreten lassen kann, folgt aus §§ 164 ff. BGB. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts für den Kaufmann ist gemäß § 164 BGB festzustellen. Nur wenn die Voraussetzungen wirksamer Vertretung gemäß § 164 BGB gegeben sind, gilt das Rechtsgeschäft der vom Kaufmann eingesetzten Mittelsperson als ein solches des Kaufmanns. Das gilt auch für die Rechtsgeschäfte von Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und Ladenangestellten. Bei den meisten Rechtsgeschäften von Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und Ladenangestellten bedarf es daher gar nicht des Rückgriffs auf die §§ 48 ff. HGB, da sich die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte dieser Personen bereits aus §§ 164 ff. BGB ergibt. Dass Vertretung nur bei Rechtsgeschäften möglich ist, dass der Vertreter sein Handeln für den anderen offenkundig machen muss und dass er Vertretungsbefugnis haben muss, um das Rechtsgeschäft als ein solches des Vertretenen gelten zu lassen, folgt nicht aus §§ 48 ff. HGB, sondern aus § 164 BGB. Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte. |