Man kann das Verhältnis der Bürgenschuld zur Hauptschuld mit dem Bild der Anlehnung beschreiben. Die Bürgenschuld richtet sich nach der Hauptschuld; sie ist von ihr abhängig. Die Rechtsstellung des Bürgen orientiert sich an der Rechtsstellung des Hauptschuldners. Der Bürge soll ja die Schuld des Dritten erfüllen, nicht mehr und nicht weniger. Daher schuldet er nur, soweit auch der Hauptschuldner schuldet. Das gilt sowohl für die Schuld an sich, als auch für etwaige Einreden gegen die Schuld. |