Struktur der Rechtsnormen: Tatbestand-Rechtsfolge-Beziehung, Definitionsnormenals Hilfsnormen >>


Bei der Rechtsanwendung (zu unterscheiden von der Durchsetzung von Rechten in der Zwangsvollstreckung) geht es darum, den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge festzustellen, die in der Rechtsnorm angeordnet ist. In den Rechtsnormen ist der Eintritt der Rechtsfolge von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen bilden den Tatbestand der Rechtsnorm.

Wenn die Rechtsfolge der Norm darin besteht, dass dort angeordnet wird, dass jemand von einem anderen etwas verlangen kann, wird sie als Anspruchsgrundlage bezeichnet. Im BGB finden sich viele derartige Anspruchsgrundlagen, z. B. in §§ 433,812,823,985 BGB.

Die Rechtsnorm ist somit eine Tatbestands-Rechtsfolge-Beziehung; und zwar ist die Rechtsfolge so auf den Tatbestand bezogen, dass von Rechts wegen die Rechtsfolge immer und nur dann eintreten soll, wenn der Tatbestand in der Realität des Lebens erfüllt ist. Objekt der Rechtsanwendung ist ein Teil der Lebenswirklichkeit, also ein Ausschnitt der Realität, der für diesen Zweck als Sachverhalt bezeichnet wird. Die Rechtsanwendung besteht daher in einem Vergleich des Sachverhalts (Lebenswirklichkeit, Realität) mit dem gesetzlichen Tatbestand, und dies zu dem Zweck, den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge festzustellen.


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