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Zur Bestellung des Pfandrechts ist gemäß § 1205 Abs. 1 BGB erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Nur wenn der Gläubiger bereits im Besitze der Sache ist, genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
Die Verpfändung stellt sich also - wie die meisten sachenrechtlichen Verfügungen - im Regelfall als ein Doppeltatbestand dar, der ein rechtsgeschäftliches Element enthält, die Einigung, und ein weiteres Erfordernis, das die Verpfändung kundbar machen soll.
Der Verfügungscharakter der Verpfändung ergibt sich daraus, dass die Verpfändung ein beschränkt dingliches Recht, das Pfandrecht, an der verpfändeten Sache begründet. Das Eigentum des Verpfänders wird durch das Pfandrecht entsprechend eingeschränkt. Wie man sich ein solches beschränkt dingliches Recht vorzustellen hat, ob etwa bestimmte Eigentumsbefugnisse quasi aus dem Eigentum herausgelöst und dem Berechtigten übertragen werden, oder ob das dingliche Recht "nur" in der Weise auf der Sache lastet, dass es nicht Teil aus dem Eigentum ist, sondern als selbständiges Recht das Eigentum belastet, mag hier dahinstehen. Der Verfügungscharakter der Verpfändung wird von den unterschiedlichen Vorstellungen über die Rechtsnatur beschränkt dinglicher Rechte nicht berührt.
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