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Die Pfandrechte entstehen gemäß §§ 1204 ff. BGB durch Rechtsgeschäft. Neben den von den Beteiligten vereinbarten Pfandrechten kennt die Rechtsordnung Pfandrechte, die nicht auf einem Vertrag zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger beruhen und deshalb gesetzliche Pfandrechte genannt werden. Das Gesetz ordnet in diesen Fällen die Entstehung eines Pfandrechts an, ohne dass es darauf ankommt, ob den Betroffenen diese Rechtsfolge bewusst ist oder nicht.
Ein Sonderfall eines nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Bestellung beruhenden Pfandrechts ist das Pfändungspfandrecht, das bei einer Vollstreckung in Vermögensgegenstände unter Einschaltung der dafür zuständigen Vollstreckungsorgane entsteht. Gemäß § 804 ZPO erwirbt der Gläubiger nämlich durch die Pfändung ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand. Dieses Pfandrecht gewährt gemäß § 804 Abs. 2 ZPO dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall der Insolvenz den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. Mehrere Pfändungspfandrechte an demselben Gegenstand stehen in einem Rangverhältnis zueinander: Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird (§ 804 Abs. 3 ZPO).
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