Streitige Verhandlung: Erörterung des Streitstoffs in der mündlichenVerhandlung »
Das Gericht beraumt eine mündliche Verhandlung an, in der der Kläger den mit der Klageschrift angekündigten Antrag stellt. Gemäß § 128 ZPO gilt im deutschen Zivilprozeßrecht der Grundsatz der Mündlichkeit. „Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich“.
Eingeschränkt wird das Prinzip gemäß § 495a ZPO für das Verfahren vor den Amtsgerichten: Dort kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt, also auch im schriftlichen Verfahren entscheiden. Auf Antrag muss allerdings auch dort mündlich verhandelt werden.
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- Rechtsnormen (Objektives Recht) - Rechtsnormenhierarchie
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- Grundlagen
- Initiierung eines Zivilprozesses durch Klageerhebung oder Antrag auf Mahnbescheid
- Prozessführung durch die Parteien
- Streitige Verhandlung: Erörterung des Streitstoffs in der mündlichenVerhandlung
- Säumnis einer Prozesspartei
- Anerkennung des Klageanspruchs
- Antrag auf Klageabweisung
- Erledigung des Rechtsstreits
- Klärung der Tatsachenlage durch Beweisaufnahme
- Richterliche Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil
- Überprüfung des Urteils in der Rechtsmittelinstanz auf Antrag
- Vollziehung der Urteilsanordnungen in der Zwangsvollstreckung
- Exkurs: Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckung
- Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Urteile
- Durchsetzung von Privatrechten durch subsidiäre Selbsthilfe (§§229 ff, 562b, 859 BGB)
- Grundlagen
- Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als Hauptquelle des materiellen Privatrechts
- Aufbau des BGB
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute, Verbraucherschutzrecht
- Literatur zum Wirtschaftsprivatrecht
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- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
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- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
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