Das Nichterscheinen einer Prozesspartei zum Termin der mündlichen Verhandlung wird vom Gesetz mit bestimmten Sanktionen belegt. §§ 330-347 ZPO regeln diese unter dem Titel "Versäumnisurteil".
Versäumnisurteil als Sanktion gegen säumige Prozesspartei
Erscheint der Beklagte nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung oder äußert er sich dort nicht zum Antrag des Klägers, so ergeht gegen ihn ein Versäumnisurteil, durch das er gemäß dem Antrag des Klägers verurteilt wird. Bei Säumnis des Klägers wird die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Wie jedes Urteil beendet das Versäumnisurteil den Prozess.
Einspruch gegen Versäumnisurteil
Auf Einspruch des verurteilten Beklagten oder des Klägers, gegen den das Versäumnisurteil ergangen ist, wird der Prozess allerdings trotz des Versäumnisurteils fortgesetzt. „Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand“ (§ 342 ZPO).
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