«Gesetzliche Handelsgeschäftstypen
In §§ 373
-475h
HGB hat das HGB einzelne Handelsgeschäfte geregelt, den Kauf, die Kommission, die Fracht, die Spedition und das Lagergeschäft. Für die Qualifizierung eines Geschäfts zum Handelsgeschäft ist es nicht erforderlich, dass sich das Geschäft unter einen der Typen der §§ 373 ff. HGB
einordnen lässt.
Auch im Handelsverkehr herrscht Vertragsfreiheit. Die Vertragstypen des Handelsverkehrs beschränken sich nicht auf die §§ 373 ff. HGB
. Neben den dort geregelten gesetzlichen Vertragstypen gibt es vielfältige Formen kaufmännischer Geschäfte, die auf Grund der Realität des Wirtschaftslebens teilweise selbst schon wieder durch Geschäftsbedingungen standardisiert sind. Dazu zählen etwa auch das Factoring und Franchising.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Begriff des Vertrages: Rechtserhebliche Einigung mehrerer Rechtssubjekte zur Begründung von Rechtsfolgen
- Vertragsfreiheit in der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung: Grundsatz der Privatautonomie
- Vertragsfreiheit und Rechtsordnung; Privatautonomie
- Positivrechtliche Grundlegung der Vertragsfreiheit in § 311 Abs. 1 BGB: Vertragsfreiheit bei Schuldverträgen
- Ausprägungen der Vertragsfreiheit: Abschlussfreiheit und inhaltliche Gestaltungsfreiheit
- Bürgerlich-rechtliche Einschränkungen der Vertragsfreiheit
- Wirtschaftliche und gesetzliche Schuldvertragstypen
- Gesetzliche Schuldvertragstypen des BGB im Überblick
- Schuldvertragstypen der Wirtschaftspraxis
- Schuldvertragstypen des Handelsrechts: Einzelne Handelsgeschäfte
- Begriff des Handelsgeschäfts im Rechtssinne
- Allgemeine Vorschriften des Handelsrechts für Handelsgeschäfte -> §§ 343-372 HGB
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