Positivrechtliche Grundlegung der Vertragsfreiheit in § 311 Abs. 1 BGB: Vertragsfreiheit bei Schuldverträgen »
§ 311 Abs. 1 BGB
betrifft nur solche Verträge, die die Entstehung
oder inhaltliche Änderung von Schuldverhältnissen zum Gegenstand
haben. Indem § 311 Abs. 1 BGB
keinerlei Anforderungen an den Vertragsinhalt
stellt, räumt das Gesetz den Rechtssubjekten das Recht ein, durch
Einigung untereinander Verpflichtungen beliebigen Inhalts zu begründen.
Eine entsprechende Vorschrift existiert weder für Verfügungsverträge, noch für familien- und erbrechtliche Verträge. Diese Art Vertragsfreiheit ist auf Schuldverträge beschränkt, d.h. auf solche Verträge, die Schuldverhältnisse auslösen.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Begriff des Vertrages: Rechtserhebliche Einigung mehrerer Rechtssubjekte zur Begründung von Rechtsfolgen
- Vertragsfreiheit in der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung: Grundsatz der Privatautonomie
- Vertragsfreiheit und Rechtsordnung; Privatautonomie
- Positivrechtliche Grundlegung der Vertragsfreiheit in § 311 Abs. 1 BGB: Vertragsfreiheit bei Schuldverträgen
- Ausprägungen der Vertragsfreiheit: Abschlussfreiheit und inhaltliche Gestaltungsfreiheit
- Bürgerlich-rechtliche Einschränkungen der Vertragsfreiheit
- Wirtschaftliche und gesetzliche Schuldvertragstypen
- Sachenrechtliche Verträge
- Familien- und erbrechtliche Verträge: Verlöbnis, Eheschließung, Erbvertrag
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Verpflichtung und Verfügung
- Verträge mit Wirkungen für Dritte
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
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- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
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- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten