§§ 383 ff. HGB
regeln das Kommissionsgeschäft. Gemäß § 383 Abs. 1 ist Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Der Kommissionär handelt nicht als Vertreter, sondern eben in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung. Manche bezeichnen ihn deshalb auch wohl als mittelbaren oder indirekten Stellvertreter des Kommittenten. Sehr hilfreich ist diese Terminologie nicht, da das Handeln in fremdem Namen die Vertretung kennzeichnet. Die Begriffe mittelbare oder indirekte Stellvertretung suggerieren einen Vertretungsbegriff, der jegliches rechtsgeschäftliche Handeln für andere als Vertretung erfasst und dann innerhalb der Vertretung zwischen Handeln in fremdem Namen und solchem in eigenem Namen unterscheidet. Demgegenüber hat das BGB in den §§ 164 ff.
den Rechtsbegriff der Vertretung beschränkt auf das Handeln in fremdem Namen.
Typischerweise kauft und verkauft der Kommissionär nicht nur für fremde Rechnung, sondern tätigt auch die Erfüllungsgeschäfte. Soweit er dabei Waren des Kommittenten übereignet, handelt er als Nichtberechtigter, dessen Verfügungen aber auf Grund der Zustimmung des Kommittenten gemäß § 185 BGB
wirksam sind.
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