<< Sonderregelung des § 149 BGB: Fiktion der rechtzeitigen Annahme


Ausnahmsweise kann gemäß § 149 BGB auch eine verspätet zugegangene Annahmeerklärung den Vertragsschluss bewirken. Ist nämlich eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung "dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist". Diese Anzeigepflicht ist keine Rechtspflicht im engeren Sinne, sondern eine sog. Obliegenheit. Kommt der "Verpflichtete" ihr nicht nach, hat er die rechtlichen Konsequenzen gemäß § 149 S. 2 BGB zu tragen: "Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet."

Gemäß § 149 BGB hat der Antragende unter den dort genannten Voraussetzungen gewissermaßen ein Wahlrecht, ob er den Vertrag trotz verspäteter Annahme gelten lassen will, oder ob er sich der Vertragsbindung entziehen will. Will er den Vertrag wegen Verspätung der Annahme nicht zustande kommen lassen, muss er eine entsprechende Anzeige an den Annehmenden senden. Die Rechtslage hängt also in diesem Fall von einem Gestaltungsakt des Antragenden ab. Insofern ist dieMöglichkeit der Anzeige gem. § 149 BGB einem Gestaltungsrecht ähnlich.


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