Nur die rechtzeitige Annahmeerklärung lässt der Vertrag zustande kommen. Das bedeutet, dass die inhaltliche Einigung der "Vertragspartner" hinfällig wird, wenn die Annahme nicht rechtzeitig erfolgt ist: Der Vertrag ist nicht zustande gekommen; er ist gescheitert. Die beabsichtigten Rechtsfolgen werden durch ihn nicht erzeugt. |