Zustandekommen des Vertrages durch rechtzeitige Annahmeerklärung >>


Durch die rechtzeitige Annahmeerklärung kommt der Vertrag zustande. Es liegt dann eine wirksame Einigung i. S. d. Vertragsbegriffs vor, wie er sich vor allem aus §§ 154 f. BGB ergibt. Dass die Annahme eines noch nicht erloschenen Vertragsantrags den Vertrag zustande bringt, musste das Gesetz nicht allgemein anordnen, wie es das für den Sonderfall des § 151 BGB getan hat.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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