Handelsvertreter und Handelsmakler sind unter den Voraussetzungen der §§ 1,2 HGB ihrerseits Kaufleute, also entweder wenn ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB), oder wenn die Firma ihres Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist (§ 2 HGB). Unabhängig von der Kaufmannseigenschaft gelten aber für Handelsvertreter die §§ 84 ff HGB (§ 84 Abs. 4 HGB) und für Handelsmakler die §§ 93 ff HGB (§ 93 Abs. 3 HGB). |