<< Erklärungsabgabe vor Behörde


Für manche Rechtsakte verlangt das Gesetz die Abgabe der Erklärung gegenüber einer Behörde. Das ist z. B. der Fall bei der Eheschließung: Gemäß § 1310 BGB kommt eine Ehe nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.

Auch die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt gemäß § 1945 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber einer Behörde, nämlich dem Nachlassgericht, wobei die Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist. Diese Form wählt das Gesetz aus Rechtssicherheitsgründen. Durch diese passive Beteiligung des Staates an dem Rechtsakt soll der Vorgang öffentlich gemacht werden und in besonderer Weise dokumentiert werden.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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