<< Beglaubigung (§ 129 BGB) >>


Mit der Beglaubigung bestätigt der Notar die Identität des Unterzeichnenden. Zwar muss auch die Erklärung schriftlich abgefasst sein, um dem Formerfordernis der Beglaubigung zu genügen; sie ist jedoch nicht Gegenstand der notariellen Bestätigung. Dies unterscheidet die Beglaubigung von der Beurkundung.

Unterzeichnet der Erklärende nicht mit Namensunterschrift, sondern mit Handzeichen, so entspricht die notarielle Beglaubigung der Schriftform, da ja auch dafür gemäß § 126 Abs. 1 BGB bei Unterzeichnung mit Handzeichen die notarielle Beglaubigung erforderlich ist.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz