<< Beurkundung (§§ 128,127a BGB) >>


Mit der Beurkundung bestätigt der Notar die Abgabe der Erklärung durch den Urheber. Dabei lässt § 128 BGB zu, dass bei einem Vertrag zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. Es müssen also nicht beide Vertragsteile gleichzeitig beim Notar anwesend sein, um einen Vertrag zu beurkunden.

Die notarielle Beurkundung wird gemäß § 127a BGB bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

Für den Fall des Vertrags, ohne dass beide Teile gleichzeitig beim Notar anwesend sind, bestimmt § 152 BGB, dass der Vertrag erst mit der nach § 128 BGB erfolgten Beurkundung der Annahme zustande kommt.

Das Erfordernis notarieller Beurkundung von Verträgen sieht der Gesetzgeber vor allem auch dann vor, wenn er ein Rechtsgeschäft für so bedeutsam und risikoreich hält, dass er den Beteiligten eine fachmännische Beratung zuteil werden lassen will. Den Notar trifft gemäß § 17 BeurkundungsG die Berufspflicht der Beratung der Beteiligten. Auf diese Weise erfüllt gerade das Formerfordernis der notariellen Beurkundung auch eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Warnfunktion. Den Beteiligten werden die Konsequenzen des Rechtsgeschäfts durch einen Rechtskundigen noch einmal vor Augen geführt.


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