<< Entstehungsgeschichte >>


Das BGB ist ein Gesetz des 19. Jahrhunderts. In Kraft seit dem 01.01.1900 trägt es in vielerlei Hinsicht den Stempel des 19. Jahrhunderts, das ökonomisch gekennzeichnet war durch zunehmende Industrialisierung und Intensivierung der Verkehrswirtschaft, sozial durch die Verschärfung des Gegensatzes zwischen Besitzbürgertum und Lohnabhängigen, politisch durch den Liberalismus als der herrschenden Ideologie des Bürgertums sowie den Anfängen der Arbeiterbewegung.

Das BGB ist ein liberales, auf die Bedürfnisse des Bürgertum zugeschnittenes Gesetz, das in erster Linie einen reibungslosen Ablauf des Wirtschaftsverkehrs gewährleisten will. Die Belange der nicht besitzenden Arbeitnehmer sind demgegenüber kaum berücksichtigt.

Schon zur Zeit seiner Entstehung ist an der Vernachlässigung sozialer Gesichtspunkte durch das BGB heftige Kritik geübt worden. Seither ist das BGB häufig geändert worden und in manchem auch sozialer gestaltet (z.B. Mieterschutzgesetzgebung und Verbraucherschutzrecht). Zahlreiche Arbeitsschutzgesetze haben die Rechtsstellung des Arbeitnehmers seither deutlich verbessert (z.B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz, gesetzliches Urlaubsrecht). Auch haben die Gerichte bei der Auslegung zahlreicher Vorschriften BGB die besonderen Verhältnisse des unselbständigen Arbeitnehmers berücksichtigt, so dass sich ein selbständiges Arbeitsrecht herausgebildet hat, dass die Beziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien rechtlich neu fundiert. Die Herauslösung des Arbeitsrechts aus dem allgemeinen Bürgerlichen Recht hat der Gesetzgeber durch die Einrichtung einer besonderen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, durch das Arbeitsgerichtsgesetz vom 03.09.1953 gefördert und ihr Rechnung getragen. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist für arbeitsrechtliche Streitigkeiten sachlich zuständig, also solche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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