Vollstreckungsgegenklage »
Die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO ist zulässig gegen rechtskräftige Vollstreckungstitel, wenn sich die Rechtslage nach Erlass der Entscheidung so verändert hat, dass nunmehr der Entscheidung der Boden entzogen ist. Voraussetzung ist also immer ein nachträglich eingetretener Umstand, der in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Mit den Worten des § 767 Abs. 2 ZPO: Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage "sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können".
Ein solcher Umstand kann z. B. auch die Aufrechnung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit Gegenansprüchen des unterlegenen Beklagten gegenüber den rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des Klägers jedenfalls dann sein, wenn das Aufrechnungsrecht des Beklagten erst danach entstanden ist, weil durch die Aufrechnung gem. § 389 BGB
der Klageanspruch nachträglich erlischt.
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