Außer den Menschen, den natürlichen Personen, erkennt die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit auch anderen Gebilden zu, die deshalb juristische Personen heißen. Das BGB unterscheidet zwischen juristischen Personen des Privatrechts und solchen des öffentlichen Rechts. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts werden in § 89 BGB
der Fiskus – das ist eben der Staat als Rechtsträger – sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts genannt. Die Rechtsfähigkeit von öffentlich-rechtlichen Institutionen richtet sich nach öffentlichem Recht.
Das Privatrecht bestimmt somit nicht abschließend die (Privat)Rechtsfähigkeit, sondern handelt nur von der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen des Privatrechts, also z. B. des eingetragenen Vereins (§ 21 BGB
), der Stiftung (§ 80 BGB
), der Aktiengesellschaft (§ 1 Aktiengesetz), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 278 Aktiengesetz), der GmbH (§ 13 GmbH-Gesetz) und der eingetragenen Genossenschaft (§ 17 Genossenschaftsgesetz). Das BGB selbst regelt nur die juristischen Personen e. V. (eingetragener Verein) und Stiftung.
Tiere gelten weder als natürliche noch als juristische Personen. Gemäß § 91a BGB
sind sie auch keine Sachen. Ihr rechtlicher Status ist ungeklärt. Im Dezember 2013 berichteten Medien, vor allem CNN, dass in den USA eine Klage im Namen von namentlich bestimmten Schimpansen erhoben worden ist mit der Behauptung, dass die klagenden Schimpansen juristische Personen (legal persons)seien. Damit wird die Rechtsfähigkeit auf Primaten erstreckt und so über die herkömmliche Begrenzung hinaus erweitert. Auch die österreichische Rechtstradition steht der Frage der Rechtsfähigkeit von Schimpansen aufgeschlossener gegenüber. (Maier, Locke versus Kant - Die Tierrechtsdebatte als Herausforderung an den Personenbegriff (unter besonderer Berücksichtigung an das "Great Ape Project"), in: Machmetaphysiches Denken und Reformulierung des Vernunftrechts, s. a. Wikipedia zu Tierrechte). Das letzte Wort über die Rechtsfähigkeit von Primaten dürfte daher noch nicht gesprochen sein. Wenn Personenzusammenschlüsse und Stiftungen juristische Personen sein können, warum dann nicht auch Primaten?
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Personengesellschaft und nicht eingetragener Verein
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten