Die Geltung des Handelsrechts als Sonderprivatrecht für Kaufleute knüpft an die Kaufmannseigenschaft an. Man bezeichnet diese Handelsrechtskonzeption auch wohl als subjektives System in Gegenüberstellung zu einem objektiven System, bei dem das Handelsrecht sich definiert als die Summe der Regelungen von Handelsgeschäften (vgl. etwa den Code de commerce des französischen Rechts). Daher steht die Bestimmung des Kaufmannsbegriffs im Sinne des Handelsrechts am Anfang des Handelsgesetzbuchs (HGB).
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten