§§ 1
,21
BGB bezeichnen die Rechtssubjektsqualität, also die Eignung, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, als Rechtsfähigkeit.
Dass Menschen rechtsfähig sind, versteht sich so sehr von selbst, dass es der Regelung des § 1 BGB
in dieser Hinsicht nicht bedurfte. Dass die Rechtsfähigkeit des Menschen nicht von weiteren Voraussetzungen wie körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten abhängig gemacht werden kann, ist uns selbstverständlich, aber auch durch Menschenrechte und – in Art. 1 GG
verfassungsrechtlich geschützte – Menschenwürde geboten. Ob sich durch die naturwissenschaftlich-technische Entwicklung auf den Gebieten der Genforschung und der Gentechnologie auf diesem Gebiet einige Fragen neu stellen werden, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen, aber nicht mehr auszuschließen.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten