Eingetragener Verein als Grundform der juristischen Personen (AG, GmbH, Genossenschaft, VVaG) »
Der eingetragene Verein ist gleichsam der Prototyp der juristischen
Person des Privatrechts. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts
begründet die Rechtsfähigkeit des Vereins, wenn dessen Zweck
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§
21 BGB
); der wirtschaftliche Verein bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit
eine entsprechende staatliche Verleihung (§ 22 BGB
).
Der eingetragene
Verein ist eine Vereinigung mehrerer (gem. § 56 BGB
mindestens sieben) Personen zu einem
bestimmten nicht wirtschaftlichen Zweck. Er handelt durch seine Organe,
die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist
gemäß § 32 BGB
subsidiär allzuständig. Sie fasst
die erforderlichen Beschlüsse; der Vorstand oder eigens dafür
bestimmte besondere Vertreter führen diese Beschlüsse aus.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse des Vereins von der Satzung bestimmt. Die Satzung enthält neben der Bezeichnung des Zwecks der Vereinigung, ihres Namens und ihres Sitzes regelmäßig eine Beschreibung der Vereinsorganisation, z.B. Zusammensetzung und Kompetenzen des Vorstands, Angaben über Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Verein, über Mitgliedsbeiträge, über Ausschluss von Vereinsmitgliedern, über Gründe und Verfahren der Auflösung des Vereins und dergleichen.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Eingetragener Verein als Grundform der juristischen Personen (AG, GmbH, Genossenschaft, VVaG)
- Stiftung
- Personengesellschaft und nicht eingetragener Verein
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten