Gewaltmonopol des Staates »
Ein Wesensmerkmal des Rechtsstaates ist es, dass physische Gewalt legitim nur vom Staat ausgeübt werden darf. Physische Gewalt Privater gegen Private ist dagegen – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – rechtswidrig. Im Bürgerlichen Gesetzbuch begründet z. B. § 823 Abs. 1 BGB
bei Anwendung von privater Gewalt gegen andere einen Schadensersatzanspruch auch dann, wenn der Täter einen Anspruch gegen den Verletzten hat. Das Gleiche gilt für die strafrechtlichen Regelungen der Delikte Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung; es entlastet den Täter nicht, dass er zum Zweck der Durchsetzung von Ansprüchen handelt.
Das Bestehen eines Rechtsanspruchs beinhaltet also nicht das Recht, den Schuldner gewaltsam zu der geschuldeten Handlung zu zwingen. Jedoch hat der Rechtsinhaber die Möglichkeit sein Recht notfalls auch unter Zuhilfenahme von staatlicher (Zwangs-)Gewalt zu verwirklichen.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Rechtsnormen (Objektives Recht) - Rechtsnormenhierarchie
- Die Einteilung des Rechtsstoffes
- Das Wirtschaftsrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung
- Die zwangsweise Durchsetzung privater Rechte in Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
- Grundlagen
- Gewaltmonopol des Staates
- Rechtsprechung als "dritte Gewalt"
- Gerichtsorganisation, Gerichtsbarkeiten
- Initiierung eines Zivilprozesses durch Klageerhebung oder Antrag auf Mahnbescheid
- Prozessführung durch die Parteien
- Klärung der Tatsachenlage durch Beweisaufnahme
- Richterliche Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil
- Überprüfung des Urteils in der Rechtsmittelinstanz auf Antrag
- Vollziehung der Urteilsanordnungen in der Zwangsvollstreckung
- Exkurs: Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckung
- Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Urteile
- Durchsetzung von Privatrechten durch subsidiäre Selbsthilfe (§§229 ff, 562b, 859 BGB)
- Grundlagen
- Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als Hauptquelle des materiellen Privatrechts
- Aufbau des BGB
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute, Verbraucherschutzrecht
- Literatur zum Wirtschaftsprivatrecht
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten