<< Verfügungen unter Bedingungen oder mit Terminen


Für Verfügungsrechtsgeschäfte trifft § 161 BGB eine Sonderregelung: Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt (§ 161 Abs. 1 BGB).

Diese Regelung erscheint auf den ersten Blick ungewöhnlich, steht sie doch in einem gewissen Gegensatz zu dem Grundkonzept der §§ 158 ff. BGB, wonach die Bedingung und die Befristung keine Rückwirkung entfalten. Da § 161 Abs. 3 BGB den Anwendungsbereich der Vorschriften über den Erwerb vom Nichtberechtigten auf diesen Fall der Zwischenverfügung nach der bedingten Verfügung und vor Eintritt der Bedingung ausdehnt, wirkt sich § 161 Abs. 1 BGB bei dem Hauptanwendungsfall der Verfügung über bewegliche Sachen nur zu Lasten des nachweisbar bösgläubigen Zwischenerwerbers aus. Entsprechendes gilt für Verfügungen des unter einer auflösenden Bedingung Berechtigten (§ 161 Abs. 2 BGB).

Nicht alle Verfügungsrechtsgeschäfte sind bedingungsfreundlich. So erklärt das Gesetz in § 925 Abs. 2 BGB eine Einigung über die Übertragung des Eigentums an Grundstücken (Auflassung) unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ausdrücklich für unwirksam.

Ein praktisch bedeutsamer Anwendungsfall der bedingten Verfügung ist der Eigentumsvorbehalt, der nunmehr in § 449 BGB geregelt ist. Beim Eigentumsvorbehalt erfolgt die Übereignung der beweglichen Sache durch den Verkäufer an den Käufer unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises.


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