Bedingung und Befristung wirken so, dass erst mit dem Eintritt der Bedingung bzw. dem Fristdatum auch die Änderung der Rechtslage eintritt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Rechtslage wie die eines unbedingten und unbefristeten Rechtsgeschäfts. Der Schwebezustand bis zu diesem Zeitpunkt hat keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen. Erst durch den Eintritt der Bedingung oder des Fristdatums ändert sich die Rechtslage. Jetzt wird allerdings auch der Schwebezeitraum in die Rechtsfolgengestaltung einbezogen. So gewähren §§ 160,163 BGB dem unter einer Bedingung oder ab einem bestimmten Zeitpunkt Berechtigten einen besonderen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Rechtsvereitelung oder Rechtsbeeinträchtigung während der Schwebezeit. Dieser Anspruch richtet sich jedoch lediglich gegen den "anderen Teil", nicht etwa gegen einen Dritten, den die Bedingtheit oder Befristung der Berechtigung insoweit nicht betreffen. § 162 BGB stellt sowohl dem Fall des Eintretens der Bedingung den Fall der treuwidrigen Verhinderung des Eintritts durch denjenigen, zu dessen Nachteil der Eintritt gereicht, gleich, als auch dem Fall ihres Ausbleibens den Fall treuwidrigen Herbeiführung durch denjenigen, zu dessen Vorteil der Eintritt gereicht. Es gelten also gemäß § 162 BGB die Formeln:
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