Regelung des § 362 HGB >>


Der Handelsverkehr ist in besonderer Weise auf den Schutz des Vertrauens der Kaufleute untereinander angewiesen. Dem trägt die Rechtsordnung durch das Handelsrecht Rechnung, auch im Hinblick auf die rechtliche Bedeutung von Schweigen im Rechtsverkehr. § 362 Abs. 1 S. 1 HGB ist eine solche Vertrauensschutzregelung. Das Schweigen eines Kaufmanns, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, auf einen Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemandem, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt gemäß § 362 Abs. 1 S. 2 HGB, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.

Die Anerkennung des Schweigens als einer konkludenten Zustimmung zu einem Vertrag beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Handelsrechts. Das zeigt auch ein Vergleich mit der Regelung des § 663 BGB. Danach gilt, dass, wenn jemand zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat oder wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat, und er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, er verpflichtet ist, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Sein Schweigen auf den Auftrag wird dagegen nicht als Annahme des Auftrags gewertet.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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