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Der Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften macht das Rechtsgeschäft gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Doch gibt es zahlreiche Vorschriften nach denen der Vollzug des Geschäfts den Formmangel heilt: §§ 311b Abs. 1 Satz 2, 518 Abs. 2, 766 Satz 2 BGB. Einen allgemeinen Grundsatz der Heilung des Formmangels durch Ausführung des Geschäfts gibt es indes nach geltendem Recht nicht. |