Die Eingriffskondiktion ist gewissermaßen als Auffangtatbestand kozipiert für solche Bereicherungen, die nicht auf einer Leistung im Sinne von gewollter und bewusster Mehrung fremden Vermögens beruhen. Sie betrifft also nicht nur Eingriffe in fremde Rechte, sondern z. B. auch Verwendungen, die jemand zugunsten eines anderen vornimmt. Beispiele für Eingriffskondiktionen auslösende Tatbestände sind: Diebstahl, Wegnahme durch einen Unzurechnungsfähigen, Verwertung fremder Rechte ohne Zustimmung des Berechtigten (Immaterialgüterrechte). Fallbeispiele:
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