<< Eingriffskondiktion: Sanktionierung von (auch schuldlosen) Rechtsverletzungen >>


In der juristischen Literatur werden Ansprüche wegen Bereicherung in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung, als Eingriffskondiktion bezeichnet. Die Eingriffskondiktion erfasst alle Bereicherungen in sonstiger Weise, also sämtliche Bereicherungen, die nicht auf einer Leistung im Sinne von gewollter und bewusster Mehrung fremden Vermögens beruhen.

Beispiele für Eingriffskondiktionen auslösende Tatbestände sind: Diebstahl, Wegnahme durch einen Unzurechnungsfähigen, Verwertung fremder Immaterialgüterrechte ohne Zustimmung des Berechtigten.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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